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Satzung des Vereins
Meininger Theater und Theaterfreunde e. V.
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein "Meininger Theater und Theaterfreunde e. V." ist ein Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts.
(2) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz in Meiningen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins "Meininger Theater und Theaterfreunde e.V." ist die Förderung von Kunst und Kultur durch ideelle und finanzielle Unterstützung des Meininger Theaters. Der Verein wird das Theater insgesamt, oder einzelne Produktionen und die Verpflichtung von Gästen finanziell unterstützen. Er wird weiter durch geeignete Maßnahmen für eine Festigung und Vertiefung der kulturellen Funktion des Theaters in seinem Einzugsbereich sorgen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden In diesem Falle kann der Abgelehnte gegen die Entscheidung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen oder seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholten Aufforderungen nicht erfüllt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Beschluss steht den Mitgliedern das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 5
Beitrag
Die Mittel zur Bestreitung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht
1. durch laufende Jahresbeiträge der Mitglieder in der durch die Mitgliederversammlung festgelegten Höhe,
2. durch freiwillige Zuschüsse.
§ 6
Verfassung (Organe)
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder ist innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand - unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie Tagungsort und Tagungszeit - spätestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin schriftlich eingeladen.
(4) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl von mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Zur Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins oder eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Über eine Änderung der Satzung oder eine Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn dieser Antrag in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit hinreichender Deutlichkeit angekündigt wurde.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, in die insbesondere die gefassten Beschlüsse und Entscheidungen aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von 3 Jahren,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für eine Amtsdauer von 3 Jahren,
c) die Aufstellung des Jahresvoranschlags und die Festsetzung des Jahresbeitrags,
d) die Anerkennung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Geschäftsberichts,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Entscheidung über Anträge des Vorstandes,
g) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) drei Stellvertretern, von denen einer kraft Amtes der jeweilige Intendant des Meininger Theaters und einer der jeweilige Bürgermeister der Stadt Meiningen ist, ohne dass es einer Wahl bedarf,
c) dem Schatzmeister und
d) bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der dann dem Vorstand mit beratender Stimme angehört.
(3) Der Vorstand hat
a) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen,
b) über alle grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung des Vereins zu beschließen,
c) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und
d) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister, wobei Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird. Für das lnnenverhältnis jedoch wird bestimmt, dass ein Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden eintreten kann.
(5) Der Vorsitzende hat den Geschäftsgang zu regeln und den Verein nach außen zu vertreten. Der Schatzmeister zieht die Beiträge ein und verwaltet das Vereinsvermögen.
(6) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zwei Mal im Jahr, im übrigen nach Bedarf. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Meininger Theater, falls dies nicht möglich ist, weil das Theater nicht mehr besteht, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur. Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung auf Wunsch oder Anordnung des Registergerichts oder des Finanzamts vorzunehmen.
(3) Der Verein unterliegt bei seiner Gründung den Vorschriften des Vereinigungsgesetzes der DDR. Vorstand im Sinne des § 7 des Vereinigungsgesetzes ist der in § 8 Abs. 4 der Satzung beschriebene Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, wird der Verein seine Eintragung in das Vereinsregister erst nach dem 3. Oktober 1990 betreiben.
(Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29. 9. 1990, geändert durch Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen vom 4. 11. 1992 und 8. 12. 1993)